Heizkostenverordnung: Verbrauch und Grundkosten
In Gebäuden mit zentraler Heizung oder Warmwasserversorgung müssen die Kosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Mindestens 50 und höchstens 70 % werden nach dem erfassten Verbrauch verteilt, der Rest als Grundkosten nach Wohnfläche. In bestimmten Gebäuden, etwa älteren Häusern mit Öl- oder Gasheizung und überwiegend gedämmten Leitungen, sind 70 % nach Verbrauch Pflicht.
Ausnahme: In einem Haus mit höchstens zwei Wohnungen, von denen du eine selbst bewohnst, kann der Mietvertrag Abweichendes regeln (§ 2 HeizkostenV).
Kürzungsrechte des Mieters
Rechnest du trotz Pflicht nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 15 % kürzen. Bei fernablesbaren Geräten musst du den Mietern außerdem monatliche Verbrauchsinformationen zur Verfügung stellen; geschieht das nicht, droht eine Kürzung um 3 %.
Frist 31.12.2026: Fernablesbare Geräte
CO₂-Kosten: das Stufenmodell
Seit 2023 werden die CO₂-Kosten aus Heizöl, Erdgas und anderen Brennstoffen zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Grundlage ist der CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro m² Wohnfläche und Jahr. Je schlechter die Energiebilanz, desto größer der Anteil des Vermieters. Die nötigen Angaben (Brennstoffemissionen, CO₂-Kosten) stehen auf der Brennstoff- bzw. Wärmerechnung.
| kg CO₂ / m² / Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
|---|---|---|
| unter 12 | 100 % | 0 % |
| 12 bis unter 17 | 90 % | 10 % |
| 17 bis unter 22 | 80 % | 20 % |
| 22 bis unter 27 | 70 % | 30 % |
| 27 bis unter 32 | 60 % | 40 % |
| 32 bis unter 37 | 50 % | 50 % |
| 37 bis unter 42 | 40 % | 60 % |
| 42 bis unter 47 | 30 % | 70 % |
| 47 bis unter 52 | 20 % | 80 % |
| 52 und mehr | 5 % | 95 % |
Quelle: Anlage zum CO2KostAufG. Für Nichtwohngebäude gilt grundsätzlich eine Teilung 50 : 50.
Beispiel
Ein Haus mit 412 m² Wohnfläche verursacht laut Gasrechnung 10.300 kg CO₂ im Jahr. Das sind 25 kg pro m² – Stufe „22 bis unter 27“. Der Mieter trägt 70 %, der Vermieter 30 % der CO₂-Kosten. Entfallen auf eine Wohnung 87,50 € CO₂-Kosten, stehen in ihrer Abrechnung 61,25 €; die restlichen 26,25 € trägt der Vermieter.
Weist der Vermieter die Aufteilung in der Heizkostenabrechnung nicht aus, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen.